Unsere Empfehlung beim Verkauf
Bedarfsausweis
berechnet
- Grundlage
- Pläne, Bauteile und Heiztechnik
- Aussage
- unabhängig vom Heizverhalten
- Vorgeschrieben
- beim Neubau und in bestimmten Fällen
Bedarfs- und Verbrauchsausweis
Wir erstellen den passenden Energieausweis für Ihre Immobilie und zeigen verständlich, welcher Ausweistyp benötigt wird.
Kurz gesagt
Der Energieausweis, oft Energiepass genannt, ist der gesetzlich vorgeschriebene Steckbrief eines Gebäudes. Pflicht ist er bei Verkauf, Vermietung und Neubau.
Pflicht
Sobald ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder neu gebaut wird. Wer selbst darin wohnt und nichts davon vorhat, braucht keinen.
Vorlegen spätestens bei der Besichtigung.
Auch bei Leasing.
Ab 2027 auch bei VerlängerungBedarfsausweis nach der Fertigstellung.
Wenn der Energiebedarf neu berechnet wird.
Kein Ausweis nötig
bis 10.000 €
Bußgeld, wenn Ausweis oder Pflichtangaben in der Anzeige fehlen.
Ausweisart
Der eine berechnet das Gebäude, der andere wertet Abrechnungen aus. Welcher zulässig ist, regelt das Gesetz.
Unsere Empfehlung beim Verkauf
berechnet
Bei vollständigen Abrechnungen
gemessen
Bis Ende 2026
Ab 1. Januar 2027
Selbsttest
Wenige Fragen, dann wissen Sie, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist. Ihre Antworten gehen mit der Anfrage gleich mit.
Ihr Anlass
Jeder Anlass hat eigene Fristen und Regeln.
Inhalt
Gebäudedaten, Energiekennwerte, die Effizienzklasse, Angaben zur Anlagentechnik und Modernisierungsempfehlungen, verständlich zusammengefasst.
Bei Wohngebäuden ergibt sich die Klasse aus dem Endenergiebedarf oder -verbrauch je m² Gebäudenutzfläche. Je niedriger der Wert, desto besser die Klasse.
Nichtwohngebäude: bis Ende 2026 ohne Klassen, Wärme und Strom stehen getrennt. Ab 2027 erhalten sie eine eigene Skala von A bis G.
Endenergie in kWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr
Der Energieausweis verbindet die Kennwerte mit dem konkreten Gebäude. Dadurch bleiben Ausweisart, Berechnungsgrundlage und Flächenbezug eindeutig nachvollziehbar.
Welche Werte ausgewiesen werden, hängt von der Ausweisart ab. Die Bezugsgröße ist bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche und bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche.
Neben der Gebäudehülle dokumentiert der Energieausweis die energetisch relevante Technik. So wird sichtbar, wie Wärme, Warmwasser, Lüftung und Kühlung bereitgestellt werden.
Ausweise für bestehende Gebäude enthalten Modernisierungsempfehlungen, sofern sinnvolle Maßnahmen möglich sind. Ab 2027 nennen sie auch die geschätzte Einsparung.
Zum SanierungsfahrplanNeu ab 2027
Ab 1. Januar 2027 gelten neue Regeln. Wer dann verkauft, vermietet oder baut, bekommt seinen Ausweis nach den neuen Vorgaben.
01.01.
2027
Der Ausweis wird digital ausgestellt, auf Wunsch zusätzlich auf Papier.
Ihr vorhandener Ausweis bleibt bis zum Ablaufdatum gültig.
Ablauf & Unterlagen
Von der Anfrage bis zum registrierten Ausweis haben Sie einen Ansprechpartner.
Anlass, Gebäude, vorhandene Unterlagen. Wir sagen Ihnen, welcher Ausweis passt.
Pläne und Fotos von Ihnen, bei Lücken ein Termin vor Ort.
Wir prüfen Ihre Angaben, rechnen und beantragen die Registriernummer beim DIBt.
Ihr registrierter Ausweis, Fragen beantwortet Ihr Ansprechpartner.
Fehlen Pläne, nehmen wir das Gebäude vor Ort auf.
Für beide Ausweise
FotosAußenansichten des Gebäudes und das Typenschild der Heizung.
Baujahr und FlächeBaujahr von Haus und Heizung, Wohn- oder Nutzfläche, Zahl der Wohnungen.
ModernisierungenRechnungen zu Dämmung, Fenstern oder neuer Heizung.
Zusätzlich für den Bedarfsausweis
BaupläneGrundrisse, Schnitte und Ansichten, gern mit Baubeschreibung.
BauteileAufbau von Dach, Wänden und Fenstern, soweit bekannt.
HeiztechnikAngaben zu Heizung, Warmwasser und Lüftung.
Zusätzlich für den Verbrauchsausweis
VerbrauchsabrechnungenHeizkosten- oder Brennstoffabrechnungen über 36 zusammenhängende Monate, die jüngste höchstens 18 Monate alt, bei Nichtwohngebäuden auch der Stromverbrauch. Ab 2027 reichen zwei Jahre.
LeerstandWann Wohnungen leer standen.
Kosten
Der Preis richtet sich nach Ausweisart, Gebäude und Unterlagen. Sie erhalten ihn nach Sichtung der Unterlagen, vor der Beauftragung.
Preis vor Auftrag.
Ersteinschätzung kostenfrei und unverbindlich
Häufige Fragen
Kurze Antworten zu Pflicht, Ausweisart, Gültigkeit, Förderung und Ablauf.
Zum SelbsttestSobald Sie ein Gebäude oder eine Wohnung verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen, ebenso beim Bestellen oder Übertragen eines Erbbaurechts. Jeder Neubau braucht einen Ausweis nach der Fertigstellung, ebenso ein Gebäude nach einem größeren Umbau, für den der Energiebedarf neu berechnet wird. Ab 1. Januar 2027 gilt die Pflicht auch bei der Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen.
Nein. Solange Sie weder verkaufen noch vermieten, verpachten oder größer umbauen, schreibt das Gesetz keinen Energieausweis vor. Sinnvoll kann er trotzdem sein, etwa vor einer Sanierung oder einem geplanten Verkauf.
Ausgenommen sind kleine Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche, ab 2027 nur noch Gebäude unter 50 m². Baudenkmäler brauchen bei Verkauf und Vermietung bis 31. Dezember 2026 keinen Ausweis, ab 2027 fällt diese Ausnahme weg. Außerdem gilt das Gesetz nicht für Gebäude, die weder beheizt noch gekühlt werden, für Kirchen und für Wohngebäude, die nur für weniger als vier Monate im Jahr bestimmt sind. In unserem Team sind Energieberater auch für Baudenkmäler zugelassen.
Nein, außer es ist ein Baudenkmal: Dafür brauchen Sie bis 31. Dezember 2026 keinen Ausweis. Sonst muss der Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Gibt es keine Besichtigung, legen Sie ihn unverzüglich vor, spätestens wenn Interessenten danach fragen. Nach dem Kaufvertrag erhält der Käufer das Original oder eine Kopie.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Dasselbe gilt, wenn Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen oder der Ausweis nach dem Vertrag nicht übergeben wird.
Die Pflicht und das Bußgeld treffen den Verkäufer, nicht Sie als Käufer. Für den KfW-Kredit „Jung kauft Alt“ brauchen Sie aber einen Ausweis mit Klasse F, G oder H, den können Sie bei uns erstellen lassen.
Liegt beim Schalten der Anzeige ein Ausweis vor, gehören hinein: die Art des Ausweises, der Endenergiebedarf oder -verbrauch, der wesentliche Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse. Bei Ausweisen, die ab 1. Januar 2027 ausgestellt werden, kommt das Ausstellungsdatum hinzu, statt der Endenergie steht der Primärenergiebedarf, und Baujahr und Effizienzklasse gehören dann auch bei Nichtwohngebäuden in die Anzeige. Verantwortlich sind Verkäufer oder Vermieter und ein beauftragter Makler.
Bis Ende 2026 ist der Bedarfsausweis Pflicht für jeden Neubau, nach einem größeren Umbau mit Neuberechnung und bei Verkauf oder Vermietung von Wohnhäusern mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die den Wärmeschutz von 1977 nicht erreichen. Sonst haben Sie die Wahl, sofern vollständige Verbrauchsdaten vorliegen. Ab 2027 haben bestehende Gebäude, die nur dem Wohnen dienen, die freie Wahl. Neubauten, Nichtwohngebäude und Häuser mit Laden, Büro oder Praxis bekommen einen Bedarfsausweis. Beim Verkauf empfehlen wir den Bedarfsausweis, weil er das Haus bewertet und nicht das Heizverhalten.
Ja. Bis Ende 2026 braucht er Verbrauchsdaten über 36 zusammenhängende Monate, die jüngste Abrechnung höchstens 18 Monate alt. Ab 2027 genügen zwei Jahre, dann ist er aber nur noch für Gebäude erlaubt, die ausschließlich dem Wohnen dienen. Ein vorhandener Verbrauchsausweis bleibt bis zu seinem Ablaufdatum gültig.
Entscheidend ist der Wärmeschutz von Dach, Außenwänden, Fenstern und Kellerdecke, entweder schon beim Bau oder durch eine spätere Dämmung. Das lässt sich aus Plänen, Baubeschreibung und Rechnungen prüfen, das übernehmen wir für Sie. Ab 2027 spielt die Frage für den Energieausweis keine Rolle mehr.
Nein, der Ausweis wird für das Gebäude ausgestellt, nicht für eine einzelne Wohnung. Wer eine Eigentumswohnung verkauft oder vermietet, nutzt den Ausweis des Hauses.
Zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum, eine Verlängerung gibt es nicht. Braucht das Gebäude nach einem größeren Umbau einen neuen Ausweis, endet die Gültigkeit früher. Ist Ihr Ausweis abgelaufen, brauchen Sie erst beim nächsten Verkauf oder bei der nächsten Vermietung einen neuen, ab 2027 auch bei einer Vertragsverlängerung.
Ja. Jeder Ausweis gilt bis zu dem Ablaufdatum, das auf ihm steht, auch nach der Umbenennung in GModG und nach der Reform 2027, außer ein größerer Umbau macht einen neuen Ausweis nötig. Nach einer Sanierung lohnt sich trotzdem ein neuer Bedarfsausweis, weil er die bessere Klasse zeigt.
Die Klasse ordnet ein Wohngebäude nach seinem Endenergiewert je m² Gebäudenutzfläche und Jahr ein: A+ bis 30 kWh, A bis 50, B bis 75, C bis 100, D bis 130, E bis 160, F bis 200, G bis 250 und H darüber. Eine feste Zuordnung zu den KfW-Effizienzhaus-Stufen gibt es nicht. Nichtwohngebäude erhalten ab 2027 eine eigene Skala von A bis G.
Seit 29. Juli 2026 heißt das GEG Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die Pflichten rund um den Ausweis bleiben bis Ende 2026 im Wesentlichen dieselben. Im Mai 2026 hat sich am Energieausweis nichts geändert. Ab 1. Januar 2027 wird der Ausweis digital ausgestellt, bestehende reine Wohngebäude haben die freie Wahl, Nichtwohngebäude bekommen nur noch einen Bedarfsausweis, und auch Baudenkmäler brauchen einen Ausweis. Die Modernisierungsempfehlungen nennen dann die geschätzte Einsparung.
Einen Bedarfsausweis, der unverzüglich nach der Fertigstellung ausgestellt und übergeben wird. Verantwortlich ist der Eigentümer oder Bauherr. Wurde die Luftdichtheit gemessen, kann der gemessene Wert in die Berechnung einfließen.
Ja, bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Gebäude mit mehr als 250 m² behördlich genutzter Fläche mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis außerdem gut sichtbar aushängen, andere Gebäude mit mehr als 500 m² Fläche mit starkem Publikumsverkehr dann, wenn ein Ausweis vorliegt. Ab 2027 gelten die Aushangpflichten ohne Flächengrenze, und neue Ausweise für Nichtwohngebäude sind Bedarfsausweise.
Er kann Förderwege öffnen. Für den KfW-Kredit „Jung kauft Alt“ (308) muss der Ausweis Klasse F, G oder H zeigen. Den Bonus für Worst Performing Buildings bei der Sanierung zum Effizienzhaus 70, 55 oder 40 gibt es unter anderem mit Klasse H im Bedarfsausweis, ein Verbrauchsausweis reicht dafür nicht. Für den iSFP-Bonus brauchen Sie dagegen einen Sanierungsfahrplan.
Nein. Der Energieausweis ist das Pflichtdokument für Verkauf und Vermietung, mit kurzen Modernisierungsempfehlungen. Der individuelle Sanierungsfahrplan plant die Sanierung Schritt für Schritt und kann einen Förderbonus bringen. Die Heizlastberechnung bestimmt Raum für Raum, wie viel Wärme die Heizung liefern muss, etwa für eine Wärmepumpe.
Nur wer eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG hat, etwa Architekten und Ingenieure mit Nachweisberechtigung oder Zusatzqualifikation sowie bestimmte Handwerksmeister und Techniker mit Zusatzqualifikation. Ein Makler ohne diese Berechtigung darf keinen Ausweis ausstellen, und ohne eigene Berechtigung dürfen Eigentümer ihren Ausweis auch nicht selbst ausstellen. Bei uns stellen Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes Ihren Ausweis aus.
Der Preis hängt von der Ausweisart, der Größe des Gebäudes, Ihren Unterlagen und einem möglichen Termin vor Ort ab. Sie erhalten ihn nach Sichtung der Unterlagen, bevor Sie beauftragen, die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Den Ausweis beauftragt und bezahlt in der Regel der Eigentümer, der verkaufen oder vermieten will. In der Betriebskostenverordnung ist er nicht als umlagefähige Kostenart aufgeführt.
Ja. Unser Hauptsitz ist in Neumarkt i.d.OPf., weitere Standorte haben wir in Regensburg, Barbing und Wittingen. Wir erstellen Energieausweise für Eigentümer in Neumarkt, Nürnberg, Regensburg, Ingolstadt und der Region. Ob wir Ihr Gebäude vor Ort aufnehmen oder anhand von Plänen und Fotos, besprechen wir bei der Anfrage.