70 %
Förderhöchstsatz
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren - bis zu einem Fördersatz von maximal 70%.
Die KfW unterstützt den Heizungstausch, indem sie den Einbau moderner, hocheffizienter Heizungsanlagen, ergänzender Heizungsunterstützungssysteme und den Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze fördert. Ziel ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnologien zu beschleunigen und aktiv zum Klimaschutz beizutragen.
Die Maßnahme verbessert die Energieeffizienz und/oder erhöht den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Es handelt sich um ein Bestandswohngebäude, bei dem der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Der Austausch der Heizungsanlage erfolgt zusammen mit einer Optimierung des gesamten Heizverteilungssystems – inklusive hydraulischem Abgleich.
*Wenn Sie diese Anlagen einbauen oder nachrüsten, müssen die beheizten Wohnungen nach der Sanierung zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren - bis zu einem Fördersatz von maximal 70%.
Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30 % Grundförderung.
Fördergrenze:
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % erhalten Sie, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. (Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.)
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragen.
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m³ einhalten.
Die Reform der KfW-Programme (seit Januar 2024, Budgetaufstockung Februar 2025) bringt klare Regeln für Zuschüsse und Boni. Unsere Antworten fassen die wichtigsten Punkte zusammen, damit Sie Ihren Investitionszeitplan sicher planen können.
Privathaushalte können bis zu 70 % Zuschuss erhalten: 30 % Grundförderung, 20 % Klima-Geschwindigkeitsbonus (bei Austausch funktionsfähiger fossiler Kessel oder ≥20 Jahre alter Gasheizungen) und 30 % Einkommensbonus bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €. Die erste Wohneinheit ist derzeit mit 30.000 € förderfähiger Investitionssumme gedeckelt, weitere Wohneinheiten mit jeweils 15.000 €. Eine Kombination mit dem Effizienzbonus (5 %) aus der BEG EM ist möglich, solange der Gesamtzuschuss 70 % nicht überschreitet.
Förderfähig sind Wärmepumpen (inklusive natürlicher Kältemittel), Stromdirektheizungen in Kombination mit PV, Biomasseanlagen mit Partikelabscheider, Solarthermie, Brennstoffzellen sowie Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse. Entscheidend ist, dass die neue Anlage mindestens 65 % erneuerbare Energien liefert, ein hydraulischer Abgleich (Verfahren B) nachgewiesen wird und die Errichtung durch ein Fachunternehmen erfolgt. Fossile Heizsysteme sind ausgeschlossen.
Der Bonus belohnt frühes Handeln: Wer bis Ende 2028 eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzt – oder eine Gas-/Biomasseheizung aus 2004 oder älter austauscht – erhält zusätzlich 20 % Zuschuss. Ab 2029 sinkt der Bonus stufenweise auf 12 % (2029) bzw. 0 % (ab 2031). Eine rechtzeitige Antragstellung beim KfW-Programm 458 ist daher zentral, ebenso ein BAFA-konformer iSFP, wenn Sie weitere 5 % Bonus sichern möchten.